Raumordnung im Wienerwald
Der Naturschutzverein Schöffel versucht seit Jahren die NÖ Landesregierung zu bewegen, im Biospärenpark geeignete Maßnahmen in der Raumordnung zu setzen. Bisher hat es im Wienerwald immer wieder negative Eingriffe gegeben, die durch ungenaue oder mangelhafte Festlegungen in der Raumordnung möglich sind. Auch wurde auf die Einhaltung bestehender Rechtsvorschriften nicht ausreichend geachtet.
Das Biospärenpark Management wurde ebenfalls ersucht, in dieser Grundsatzfrage mit zu wirken, siehe beiliegendes Schreiben :
Mag. Hermine Hackl
Biosphärenpark Wienerwald Management GmbH
A-3013 Tullnerbach, Norbertinumstraße 9
Mödling, 22.5.2012
Betr.:
Biosphärenpark Wienerwald – Raumordnung und Baurecht
Bez.: Fragebogenaktion
Gespräch mit DI Skyva anlässlich Schöffelpreisverleihung
Sehr geehrte Frau Mag. Hackl !
In der Vorstandsitzung vom 16.5.2012 hat der Naturschutzverein Schöffel beschlossen :
Der Fragebogen ist nicht konkret genug um in seiner Beantwortung die anstehenden Probleme zu erfassen. Wir möchten Sie aber ganz dringlich auf die Fragen der Raumordnung und des Baurechts im Biosphärenpark Wienerwald hinweisen.
Siedlungsdruck und Großprojekte erzeugen Probleme die uns seit vielen Jahren in unserer Arbeit für Natur- und Landschaftsschutz beschäftigen. Die Bezeichnung „Entwicklungszone“ hat offenbar falsche Erwartungen ausgelöst, wodurch unverträgliche Tourismusprojekte auftauchen.
Es sind sehr viele Beeinträchtigungen des Wienerwaldes auf die mangelhafte Anwendung des NÖ Raumordnungsgesetzes und des Baurechtes entstanden. Soll der Status Biosphärenpark auch außerhalb der Kernzonen die gewünschte Schutzwirkung entfalten, muss o.a. Rechtsmaterie zielgerichtet eingesetzt und entwickelt werden.
1 ) Überarbeitung eines überörtlichen Raumordnungsprogrammes für den Wienerwald unter Berücksichtigung des Status „Biosphärenpark“. (bisher : „Wien-Umland“).
2) Veranlassung der entsprechenden Umsetzung auf Gemeindeebene. Wichtig ist dabei, dass jede Gemeinde ein örtliches Raumordnungsprogramm mit Entwicklungskonzept (die Grundlagenforschung wird zumindest für den Bereich Naturraum von der Landesregierung/Biosphärenparkmanagement zur Verfügung gestellt) ausarbeitet wird– mit einem Zeithorizont von mindestens10 Jahren. Dieses müsste dann von den Fachabteilungen der NÖ Landesregierung auf Übereinstimmung mit den Zielen der o.a. überörtlichen Raumordnung geprüft werden. Wie das NÖ Raumordnungsgesetz es vorsieht, müssen sich alle jeweiligen aktuellen Raumordnungstätigkeiten (Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan) an das Entwicklungskonzept halten.
3 ) Anfertigung und Aktualisierung der Bebauungspläne.
Für die bebaubaren Flächen des Gemeindegebietes (nicht nur Bauland, auch im Grünland kann gebaut werden !) sind Bebauungsvorschriften festzulegen. Diese sind ebenfalls auf Übereinstimmung mit den Zielen des Biosphärenparks zu prüfen. Die bisherigen Kategorien
Landschaftsschutzgebiet, Naturpark usw. haben leider nicht den erforderlichen Schutz für den Wienerwald gebracht, weil es an der Umsetzung in der (örtlichen) Raumordnung gefehlt hat.
Bebauungspläne können sehr detaillierte Vorschreibungen enthalten, um die Ziele des örtlichen Raumordnungsprogrammes zu gewährleisten (Bauklasse, bebaubare Fläche, Fluchtlinien usw.). Besonders die Ausweisung von Freiflächen (bis 25 % eines Baugrundstückes) ist eine hochwirksame Maßnahme, um z.B. landschaftsprägende,
naturräumliche Elemente zu erhalten. Ausdrücklich machen wir darauf aufmerksam, dass dies ohne Entschädigungspflicht erfolgen kann. Nur bei Rückwidmungen in Grünland fallen Kosten für die öffentliche Hand an. Die Rechtfertigung von Funktionsträgern, es sei kein Geld vorhanden, geht daher ins Leere. Es bedarf also nur eines verantwortungsvollen, sorgfältigen Umganges mit dem Lebensraum. Die Ausarbeitung der erforderlichen Planungen könnte vom Land gefördert werden, wodurch auch eine natürliche Supervision entsteht.
Leider sind bis in die letzten Jahre Fehler und Versäumnisse im Wienerwald passiert, die schwere Beeinträchtigungen in der Landschaft hinterlassen haben. Die Rechtfertigung der Entscheidungsträger war dann immer : Wir können nichts machen, der Projektwerber handelt im Einklang mit den Rechtsvorschriften. Offensichtlich sind eben diese Rechtsgrundlagen nicht ausreichend und es wurde oft auch auf deren Anwendung nicht der nötige Nachdruck gelegt. Seit dem Jahr 2000 ist die „Gemeindeautonomie gestärkt“, was für das Erreichen der überüberörtlichen Ziele in der Raumordnung kein Fortschritt ist.
Sehr geehrte Frau Mag. Hackl, wir ersuchen Sie dringend aus Ihrem Wirkungsbereich heraus entsprechende Initiativen im Sinne der o.a. Thematik zu ergreifen. Dies bedeutet, bei den Landesregierungen Ihren Einfluss geltend zu machen.
Mit freundlichen Grüßen
DI Bernd Skyva Mag. Gudrun Foelsche
Obmann Obm. Stellvertreterin