Naturschutzverein Schöffel
Bezirksgruppe Mödling des Österreichischen Naturschutzbundes
ZVR-Nummer 122 193 681
Goldene Stiege 3, 2340 Mödling
Stellungnahme
zur Verwaltungsreform BMLFUW („Lebensministerium“)
Deregulierungspaket (Anm.: wenigstens ehrlich)
Forstrecht
Das Ministerium will u.a. das Forstrecht novellieren. Für Jänner 2017 ist das Inkrafttreten vorgesehen.
Die geplante Novelle des Forstgesetzes ist eine unverantwortliche Attacke gegen Landschaftsökologie und Artenschutz.
Die folgenden Texte sind wörtlich aus dem Ministerialpapier zitiert:
Anhebung der Untergrenze für das Vorliegen der Waldeigenschaft von 1.000 m2 auf 5.000 m2:
Dadurch wird der Geltungsbereich des Forstgesetzes zurückgenommen.
Isolierte Forstflächen unterhalb der Mindestfläche von 5.000 m² unterliegen nicht mehr dem Forstgesetz:
–> Keinerlei forstrechtliche Verfahren: keine Einschränkung des Eigentümers durch forstliche Bewilligungserfordernisse; zB können Rodungen oder Fällungen frei durchgeführt werden,……….
–> Die Eigentümer dieser Flächen unterliegen nicht mehr den Bewirtschaftungsverpflichtungen des Forstgesetzes, z.B. Wiederbewaldung nach Fällungen oder besondere Behandlungsmaßnahmen für bestimmte Waldtypen (z.B. Schutzwald).
Anhebung der Untergrenze für bewilligungspflichtige Rodungen von 1.000 m2 auf 3.000 m2 :
Das Bewilligungsverfahren wird durch eine bloße Anmeldung (Anzeige) ersetzt deutliche Verringerung von Rodungsverfahren.
„Anzeigeverfahren“ bedeutet, dass die Behörde ein Vorhaben ohne förmliches Verfahren billigen kann: erfolgt entweder durch Mitteilung der Billigung oder durch Zeitablauf von 6 Wochen ab Anzeige.
Nur wenn die Behörde die angezeigte Rodung binnen der 6-wöchigen Frist untersagt, ist ein „ordentliches Verfahren“ durchzuführen.
Wie der vorliegende Text zeigt, wird durch die „Deregulierung“ unsere Landschaft ausgeräumt und es werden Nutzungen ermöglicht, die dem öffentlichen Interesse entgegenstehen.
Das bedeutet, jedermann dürfte seinen Waldboden bis zu einer Fläche von 5.000 m² für etwas anderes nutzen als für die Forstkultur, z.B. auch: ein Haus bauen, einen Parkplatz herstellen usw.
Für eine Rodungsbewilligung ist derzeit immer ein öffentliches Interesse erforderlich. Das bedeutet in Folge meist eine Änderung im Flächenwidmungsplan von Forst- zu Bauland usw. Ohne die entsprechende Flächenwidmung ist eine Rodung rechtlich gar nicht möglich.
Das alles würde nun bei Waldflächen bis zu 5.000 m² entfallen. Rechtlich bedeutet es in Folge, dass alle Waldflächen bis 5.000 m² gar kein Wald sind. Der Grundeigentümer dürfte den Wald entfernen und das Grundstück nutzen wie er will!
Je nach Region wird es zu einer weiteren Verarmung der Landschaft und des Landschaftsbildes kommen. So mancher Landwirt wird die Gelegenheit nutzen, um Felder zu vereinigen, die vorher durch Waldstreifen getrennt waren. Der Bewaldungsprozentsatz würde in Österreich vor allem dort sinken, wo es wichtig wäre. Die Agrarwüste würde weiter wachsen.
Weiters wurden in der Vergangenheit oft für Rodungsbewilligungen, als Auflage eine Ersatzaufforstungsfläche im Bescheid vorgeschrieben. Viele der jetzt bereits behördlich vorgeschriebenen Ersatzflächen der letzten Jahrzehnte wären dann bis 5000 m2 kein Wald mehr.
Die Anhebung der Untergrenze für bewilligungspflichtige Rodungen bedeutet, dass isolierte in der Landschaft liegende bestockte Flächen von bisher 3.000 m² nicht mehr unter den Schutz des Forstgesetzes (Rodungsverbot) fallen. Viele dieser kleinen Waldflecken, wie sie in Agrargebieten noch vorhanden sind, könnten dann ohne weiteres entfernt werden, was eine Verarmung der Landschaft und ein Verlust der letzten Rückzugsinseln für Flora und Fauna bedeuten und das Artensterben beschleunigen würde.
Viele gefährdete oder vom Aussterben bedrohte Tier- und Pflanzenarten, wie Saumgesellschaften und Insektenarten – Schmetterlinge, Käfer, Wildbienen, um nur wenige zu nennen – benötigen auch Waldinseln, um überleben zu können.
Der Ministerialentwurf ermöglicht die missbräuchliche Nutzung unseres Lebensraumes.
Es wird das öffentliche Interesse zu Gunsten privater Vorhaben zurückgestellt.
Die Gesetzesänderung wäre ein Rückschritt für die Erhaltung unserer Landschaft und der Natur.
Obmann Obmann-Stellvertreter Ehrenobmann
Bernd Skyva Gudrun Foelsche Friedrich Rihs